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Vierter Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Vierter Abschnitt Übergang von Rechten und Pflichten, Veröffentlichung
§ 11 Übergang von Rechten und Pflichten
Die vom Bundesministerium mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen insbesondere zur Liegenschaftsverwaltung, zum IT-Service-Center und Personaltausch getroffenen Verwaltungsvereinbarungen gehen auf die Bundesanstalt mit denselben Rechten und Pflichten über, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben.
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 1. März 2013 BGBl. I S. 355 m.W.v. 5. März 2013
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