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Änderung § 19a BPersVWO vom 01.03.2020

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§ 19a BPersVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 19a BPersVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2 Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. 3 § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. 2 Bereits bekanntgemachte Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. 3 Für Bekanntmachungen können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden. 4 Werden die Wahlvorschläge nach Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) 1 Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis zum 31. März 2021 gültig. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird.

(4) Diese Sonderregelungen treten am 31. März 2021 außer Kraft.