Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BPersVWO am 01.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2020 durch Artikel 1 des 5. BPersVWOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPersVWO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BPersVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | BPersVWO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Wahl des Personalrates Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis § 4 Vorabstimmungen § 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen § 6 Wahlausschreiben § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist § 8 Inhalt der Wahlvorschläge § 9 Sonstige Erfordernisse § 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge § 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen § 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge § 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 14 Sitzungsniederschriften § 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe § 16 Wahlhandlung § 17 Schriftliche Stimmabgabe § 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen § 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020 |
§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses § 21 Wahlniederschrift § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) § 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe § 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personenwahl) § 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe § 29 Ermittlung der gewählten Bewerber Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) § 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis Vierter Abschnitt Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten § 31 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates § 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates § 33 Leitung der Wahl § 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis § 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen § 36 Gleichzeitige Wahl § 37 Wahlausschreiben § 38 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes § 39 Sitzungsniederschriften § 40 Stimmabgabe, Stimmzettel § 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrates § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates § 43 Leitung der Wahl § 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates § 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates Fünfter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter § 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen Sechster Teil Besondere Verwaltungszweige § 48 Vertrauensmann in der Bundespolizei § 49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst § 49a (weggefallen) § 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland § 51 Vertrauensmann der Ortskräfte (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes) Siebter Teil Schlußvorschriften § 52 Berechnung von Fristen § 53 Übergangsregelung § 54 (Inkrafttreten) | |
§ 6 Wahlausschreiben | |
(1) 1 Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. (2) Das Wahlausschreiben muß enthalten 1. Ort und Tag seines Erlasses, 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen, 2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen, 3. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist, 4. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, 5. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, 5a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen, 6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, 7. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, 7a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9 des Gesetzes), 8. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, 9. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, 10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, 11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, | |
12. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19, | 12. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 oder § 19a, |
13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, 14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. (5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. | |
§ 19a (neu) | § 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020 |
(1) 1 Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2 Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. 3 § 19 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. 2 Bereits bekanntgemachte Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. 3 Für Bekanntmachungen können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden. 4 Werden die Wahlvorschläge nach Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. (3) 1 Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis zum 31. März 2021 gültig. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird. (4) Diese Sonderregelungen treten am 31. März 2021 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/38/v239024-2020-03-01.htm