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Zweiter Teil - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.
§ 33 Leitung der Wahl
§ 33 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§ 34 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppenzugehörigkeit, unverzüglich schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.
§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 89 Absatz 4 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 89 Absatz 4 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
§ 36 Gleichzeitige Wahl
§ 36 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 37 Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
- 1.
- Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Gruppen,
- 2a.
- Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb des Geschäftsbereichs, getrennt nach Gruppen,
- 3.
- Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
- 4.
- den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 4a.
- den Hinweis, daß die Geschlechter im Bezirkspersonalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,
- 5.
- die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
- 5a.
- den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Gesetzes),
- 6.
- die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- 7.
- den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- 8.
- den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
- 1.
- die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
- 2.
- den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
- 3.
- den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
- 4.
- den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
- 5.
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
- 6.
- den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
- 7.
- den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
§ 38 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
§ 38 wird in 6 Vorschriften zitiert
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 39 Sitzungsniederschriften
§ 39 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 40 Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 40 wird in 6 Vorschriften zitiert
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.
§ 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 41 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand eingeschrieben oder fernschriftlich zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
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