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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
Vierter Abschnitt - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Vierter Abschnitt Übermittlungssperren und Löschung der Daten
§ 15 Übermittlungssperren
(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten (§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes) dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsstelle vermerkt die Sperre im örtlichen Fahrzeugregister. Das gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.
(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre im Zentralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.
(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, daß die Sperre für das Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.
§ 16 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die im Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - sind spätestens 1 Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.
(4) Es sind zu löschen
- 1.
- die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Fahndungsausschreibung,
- 2.
- die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das letzte Kennzeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 3 Jahre, nachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
- 4.
- die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2 Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder - bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2.
(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 2.
§ 17 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen - spätestens 7 Jahre, nachdem das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde oder als außer Betrieb gesetzt gilt, zu löschen.
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Kennzeichen - sind spätestens 7 Jahre nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen - spätestens 7 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen - spätestens 7 Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.
(5) Für die Löschung der Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2.
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