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Synopse aller Änderungen der BilKoUmV am 26.11.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 15 des TranspRLÄndRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BilKoUmV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BilKoUmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | BilKoUmV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung. |
§ 14 Übergangsbestimmungen | |
(1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 2. Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das Umlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des gemäß § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben. 3. Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist. 4. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden. 5. Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist. (2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlagepflichtig war. 2. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden. | |
(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden. | |
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