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Änderung § 7f Eichordnung vom 17.06.2011

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§ 7f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 7f n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen


(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, hat die zuständige Behörde

1. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeräts zu untersagen oder zu beschränken,

2. den Rückruf oder die Rücknahme des Messgeräts anzuordnen oder

3. das Messgerät sicherzustellen.

Die Maßnahmen sind vorrangig gegen den Hersteller, seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen. Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zuständigen Behörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.

(Text alte Fassung)

(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnahmen zuständig.

(Text neue Fassung)

 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)