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Änderung Anlage 10 Eichordnung vom 17.06.2011

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Anlage 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
Anlage 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 10 (zu § 7k) Selbsttätige Waagen


Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen



Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Selbsttätige Waage

Ein Gerät, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper ohne Eingreifen vom Bedienungspersonal zu bestimmen und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf zu folgen.

Als 'Eingreifen vom Bedienungspersonal' gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beeinflusst, wie zum Beispiel

- Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenenfalls Nullstellung der Waage,

- Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu wägenden Produkts.

1.2 Mengenwaagen

1.2.1 Selbsttätige Waage für Einzelwägungen (SWE)

Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.

a) Gewichtsauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.

b) Preisauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.

1.2.2 Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.

1.3 Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)

Eine selbsttätige Waage, die Behälter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt.

1.4 Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage; SWT)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.

1.5 Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren - Förderbandwaage (FBW)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.

1.6 Selbsttätige Gleiswaage (SGW)

Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

3.1 für mechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,

3.2 für elektromechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,

3.3 für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:

B + D oder B + F oder G oder H1.

4 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:

4.1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)


Nettolast (m) ausgedrückt in Eichwerten (e) | Fehlergrenzen *)

Y(I) | Y(II) | Y(a) | Y(b) | Eich-
fehler-
grenzen | Ver-
kehrs-
fehler-
grenzen

0 < m ≤ 50.000 | 0 < m ≤ 5.000 | 0 < m ≤ 500 | 0 < m ≤ 50 | ± 1e | ± 1,5e

50.000 < m ≤ 200.000 | 5.000 < m ≤ 20.000 | 500 < m ≤ 2.000 | 50 < m ≤ 200 | ± 1,5e | ± 2,5e

200.000 < m | 20.000 < m ≤ 100.000 | 2.000 < m ≤ 10.000 | 200
---
*) Diese Fehlergrenzen sind anzusetzen bei Waagen, die in der Lage sind, den Messwert mit d ≤ 0,2e digital anzuzeigen. Bei Waagen ohne die Möglichkeit einer Anzeige mit d ≤ 0,2e muss der digitale Rundungsfehler berücksichtigt werden (Erhöhung der Fehlergrenzen um 0,5e). Wenn der Nettowert durch Subtraktion der Ergebnisse zweier Einzelwägungen ermittelt wird, beziehen sich die Fehlergrenzen:

- entweder auf diese einzelnen Wägungen, wenn sie einzeln abgedruckt werden,

- oder auf den Nettowert, wenn nur der Nettowert abgedruckt wird.

4.2 Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)

Bei SKW entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen des Mittelwertes dem Doppelten der Eichfehlergrenzen. Für die Standardabweichung gelten folgende Fehlergrenzen multipliziert mit dem Genauigkeitsfaktor x:


Nettowert der Masse m (g) | Maximal zulässige Standardabweichung bei Genauigkeitsfaktor (x) = 1
(in Prozent der Füllung m oder in g)

Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen

m ≤ 50 | 0,48 % | 0,6 %

50 < m ≤ 100 | 0,24g | 0,3g

100 < m ≤ 200 | 0,24 % | 0,3 %

200 < m ≤ 300 | 0,48g | 0,6g

300 < m ≤ 500 | 0,16 % | 0,2 %

500 < m ≤ 1.000 | 0,8g | 1,0g

1.000 < m ≤ 10.000 | 0,08 % | 0,1 %

10.000 < m ≤ 15.000 | 8 g | 10 g

15.000 < m | 0,053 % | 0,067 %


Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.

Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.

Für die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.

4.3 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)


Füllmenge m (g) | Maximal zulässige Abweichung der Einzelfüllung
vom Mittelwert aller Füllungen für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1)
(als prozentualer Anteil von m oder in g)

Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen

m ≤ 50 | 7,2 % | 9 %

50 < m ≤ 100 | 3,6g | 4,5g

100 < m ≤ 200 | 3,6 % | 4,5 %

200 < m ≤ 300 | 7,2g | 9g

300 < m ≤ 500 | 2,4 % | 3 %

500 < m ≤ 1.000 | 12g | 15g

1.000 < m ≤ 10.000 | 1,2 % | 1,5 %

10.000 < m ≤ 15.000 | 120g | 150g

15.000 < m | 0,8 % | 1 %


5 Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung

Im geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:

- SWE der Genauigkeitsklasse Y(a),

SWE der Genauigkeitsklasse Y(b) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SKW der Genauigkeitsklasse XIII(x) mit x = 1,

(Text alte Fassung)

SKW der Genauigkeitsklasse XIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

(Text neue Fassung)

SKW der Genauigkeitsklasse XIIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SWA der Genauigkeitsklasse X(x) mit x = 1,

SWA der Genauigkeitsklasse X(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SWT der Genauigkeitsklasse 1,

SWT der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- FBW der Genauigkeitsklasse 1,

FBW der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SGW der Genauigkeitsklasse 0.5,

SGW der Genauigkeitsklasse 1 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

6 Übergangsvorschriften

6.1 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Waagen erteilten Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016 erstgeeicht werden, wenn die Bezeichnungen und die bei der Prüfung einzuhaltenden Fehlergrenzen den Anforderungen nach Nummer 2 entsprechen.

6.2 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen und nach diesen erstgeeicht wurden, können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.


Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen (hier nicht dokumentiert)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)