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Änderung § 7f Eichordnung vom 13.02.2007

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§ 7f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
§ 7f n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen


(Text alte Fassung)

(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, so ergreift die zuständige Behörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung dieser Waagen zu beschränken oder zu untersagen oder zu veranlassen, daß die Waagen vom Markt zurückgezogen werden. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht den Vorschriften dieser Verordnung, so ist dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zunächst Gelegenheit zu geben, die Waagen in Einklang mit den Vorschriften zu bringen. Kommt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter dieser Aufforderung nicht nach, so ergreift die zuständige Behörde zweckdienliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.

(Text neue Fassung)

(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, hat die zuständige Behörde

1.
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeräts zu untersagen oder zu beschränken,

2. den Rückruf oder
die Rücknahme des Messgeräts anzuordnen oder

3. das Messgerät sicherzustellen.

Die Maßnahmen sind vorrangig gegen den Hersteller, seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten.
Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen. Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zuständigen Behörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.

(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnahmen zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)