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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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1. Abschnitt - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Teil 9 Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
1. Abschnitt Anerkennung
§ 47 Voraussetzungen
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn
- 1.
- sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,
- 2.
- sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und
- 3.
- der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.
(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muß die Gewähr dafür bieten, daß er in der Lage ist,
- 1.
- die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,
- 2.
- den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.
§ 48 Antrag
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein.
§ 49 Anerkennung
§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle für den Geltungsbereich dieser Verordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt an.
(2) In der Anerkennung sind die Messgerätearten, die die Prüfstelle eichen darf, und die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden dürfen, zu bezeichnen.
§ 50 Rücknahme und Widerruf
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden.
(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.
§ 50a Aufsicht
§ 50a wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Prüfstelle.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3850/b10372.htm