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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 12 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 12 Meldung der abgelieferten Mengen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erzeuger sind verpflichtet, der für die Veranlagung zuständigen Behörde bis zum 15. jeden Monats die im Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden; Berechtigungsnachweise und andere Nachweise im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung sind der Meldung beizufügen. Damit gelten die Verpflichtungen zur Abrechnung nach § 26 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung als erfüllt.
Zitierungen von § 12 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... c) entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt, 5. entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung ...
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