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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

§ 12 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 12 Meldung der abgelieferten Mengen



Erzeuger sind verpflichtet, der für die Veranlagung zuständigen Behörde bis zum 15. jeden Monats die im Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden; Berechtigungsnachweise und andere Nachweise im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung sind der Meldung beizufügen. Damit gelten die Verpflichtungen zur Abrechnung nach § 26 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung als erfüllt.



 

Zitierungen von § 12 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... c) entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt, 5. entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung ...