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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 14 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 14 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet,
- 4.
- Milch
- 5.
- entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung nicht beifügt,
- 6.
- entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt,
- 7.
- einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.
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