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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

§ 14 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 14 Zuwiderhandlungen



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet,

4.
Milch

a)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert,

b)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder

c)
entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt,

5.
entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung nicht beifügt,

6.
entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt,

7.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.

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