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Änderung § 2 LwVeranlV vom 08.11.2006
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§ 2 LwVeranlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 LwVeranlV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeit | |
(1) Zuständig für die Ausführung dieser Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstätte des Erzeugers liegt. Die Länder können die sachliche Zuständigkeit abweichend regeln und die Ausführung dieser Verordnung einer Gemeinde für die Gebiete mehrerer Gemeinden zuweisen. | |
(Text alte Fassung) (2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. | (Text neue Fassung) (2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
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