Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 LwVeranlV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 402 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der LwVeranlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 LwVeranlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 LwVeranlV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zustimmung des Bundesrates


(Text alte Fassung)

Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 

Anzeige