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Änderung § 6 ZVerkV vom 07.03.2006
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§ 6 ZVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 6 ZVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kennzeichnung, Warnhinweise | |
(Text alte Fassung) (1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe, Mischungen dieser Zusatzstoffe untereinander sowie mit anderen Stoffen, die die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf erleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dabei nach Absatz 2 mit folgenden Angaben versehen sind: 1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie, 3. in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile der Angabe a) der Zusatzstoffe der Anlage 2 mit ihrer dort aufgeführten Verkehrsbezeichnung und, soweit vorhanden, ihrer E-Nummer; soweit in Anlage 2 für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeichnungen aufgeführt sind, genügt die Angabe einer dieser Bezeichnungen, b) der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis beigemengt worden sind, um die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf zu erleichtern, 4. wahlweise der Angabe 'zur Verwendung in Lebensmitteln', der Angabe 'für Lebensmittel, begrenzte Verwendung' oder einem genauen Hinweis auf den Verwendungszweck, 5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeugnis andernfalls nicht sachgemäß verwendet werden kann, 6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen für die Lagerung und Verwendung, 7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, zusätzlich a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, sofern sie von der Angabe nach Nummer 3 abweicht, b) dem Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, 8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestandteile enthalten, die in Lebensmitteln nur in begrenzter Menge vorhanden sein dürfen, zusätzlich der Prozentsatz jedes Bestandteiles, für den Mengenbeschränkungen bestehen, oder einer ausreichenden sonstigen Beschreibung der Zusammensetzung, die es dem Verwender ermöglicht, diese Mengenbeschränkungen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der Verpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer Stelle der Hinweis 'für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel' angebracht ist. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe und Vermischungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebraucht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebracht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach der Gefahrstoffverordnung, soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, aufweisen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung von Aromen. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebraucht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebracht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach der Gefahrstoffverordnung, soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, aufweisen. |
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