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Synopse aller Änderungen der ZVerkV am 07.03.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2006 durch Artikel 3 der LMuTÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZVerkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
ZVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 3 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwendungs- und Verkehrsverbote


(1) Zusatzstoffe, die den in § 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen nicht entsprechen, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht verwendet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Essigsäure (E 260) darf zum Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln nicht an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.

(3) Die Farbstoffe Amaranth (E 123), Erythrosin (E 127), Rot 2 G (E 128), Braun FK (E 154), Annatto, Bixin, Norbixin (E 160b), Canthaxanthin (E 161g), Aluminium (E 173) und Litholrubin BK (E 180) dürfen nicht an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.

(Text neue Fassung)

(2) Essigsäure (E 260) darf zum Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln nicht an Verbraucher abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.

(3) Die Farbstoffe Amaranth (E 123), Erythrosin (E 127), Rot 2 G (E 128), Braun FK (E 154), Annatto, Bixin, Norbixin (E 160b), Canthaxanthin (E 161g), Aluminium (E 173) und Litholrubin BK (E 180) dürfen nicht an Verbraucher abgegeben werden.

(4) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.

(5) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. zuverlässig ist und

2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.

Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller

1. jede Charge mit einer laufenden Nummer zu versehen und diese Nummer auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitritpökelsalz in den Verkehr gebracht wird, anzubringen hat,

2. jede Charge daraufhin zu überprüfen hat oder überprüfen läßt, ob das hergestellte Nitritpökelsalz den Reinheitsanforderungen entspricht,

3. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen nach Nummer 2 zu machen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren hat.

Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.

(6) Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Zusatzstoffen nicht verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Kennzeichnung, Warnhinweise


(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe, Mischungen dieser Zusatzstoffe untereinander sowie mit anderen Stoffen, die die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf erleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dabei nach Absatz 2 mit folgenden Angaben versehen sind:

1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie,

3. in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile der Angabe

a) der Zusatzstoffe der Anlage 2 mit ihrer dort aufgeführten Verkehrsbezeichnung und, soweit vorhanden, ihrer E-Nummer; soweit in Anlage 2 für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeichnungen aufgeführt sind, genügt die Angabe einer dieser Bezeichnungen,

b) der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis beigemengt worden sind, um die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf zu erleichtern,

4. wahlweise der Angabe 'zur Verwendung in Lebensmitteln', der Angabe 'für Lebensmittel, begrenzte Verwendung' oder einem genauen Hinweis auf den Verwendungszweck,

5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeugnis andernfalls nicht sachgemäß verwendet werden kann,

6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen für die Lagerung und Verwendung,

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7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, zusätzlich



7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, zusätzlich

a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, sofern sie von der Angabe nach Nummer 3 abweicht,

b) dem Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,

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8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestandteile enthalten, die in Lebensmitteln nur in begrenzter Menge vorhanden sein dürfen, zusätzlich der Prozentsatz jedes Bestandteiles, für den Mengenbeschränkungen bestehen, oder einer ausreichenden sonstigen Beschreibung der Zusammensetzung, die es dem Verwender ermöglicht, diese Mengenbeschränkungen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der Verpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer Stelle der Hinweis 'für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel' angebracht ist.



8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestandteile enthalten, die in Lebensmitteln nur in begrenzter Menge vorhanden sein dürfen, zusätzlich der Prozentsatz jedes Bestandteiles, für den Mengenbeschränkungen bestehen, oder einer ausreichenden sonstigen Beschreibung der Zusammensetzung, die es dem Verwender ermöglicht, diese Mengenbeschränkungen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. Bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der Verpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer Stelle der Hinweis 'für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel' angebracht ist.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe und Vermischungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebraucht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebracht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach der Gefahrstoffverordnung, soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, aufweisen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung von Aromen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


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(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Essigsäure oder einen dort genannten Farbstoff abgibt,

2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 Nitritpökelsalz herstellt oder

3. entgegen § 5 Abs. 6 Ethylenoxid verwendet.

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(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer



(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitrite in einen dort bezeichneten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder lagert,

2. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder

3. entgegen § 6 Abs. 3 dort aufgeführte Stoffe oder Vermischungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert oder gebraucht.

vorherige Änderung

(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 dort aufgeführt Stoffe oder Mischungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 dort aufgeführt Stoffe oder Mischungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.