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§ 12 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 04.06.1998; FNA: 2129-8-20-1 Umweltschutz
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Geltung ab 04.06.1998; FNA: 2129-8-20-1 Umweltschutz
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§ 12 Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) V. v. 24. April 2012 BGBl. I S. 661 m.W.v. 28. April 2012
Frühere Fassungen von § 12 20. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 24.04.2012 BGBl. I S. 661 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 20. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 20. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
20. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 1 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
... a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12 Zugänglichkeit der Normen". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 ... 12 Zugänglichkeit der Normen". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15. c) In der Angabe zu § 14 ... Juli 2002 (GMBl S. 511)" eingefügt. 12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Zugänglichkeit der Normen DIN-, ... 12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Zugänglichkeit der Normen DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in ... archivmäßig gesichert niedergelegt." 13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die ...
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