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Änderung Anlage 3 KWKGGebV vom 12.10.2016
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Anlage 3 KWKGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2016 geltenden Fassung | Anlage 3 KWKGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis |
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von Kondensationsstrom) | 600 Euro 2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro 3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 75 Euro 4. Brennstoffzellen-Anlagen | 75 Euro | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | a) | Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 75 Euro b) | Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge: | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20.000 Euro aa) | Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut- zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll- benutzungsstunden) Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf- felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung Faktor 4: | 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher- heitsabschlag) bb) | Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. 2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10.000 Euro 3. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 200 Euro * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |
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