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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 487 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StrKrVerkLeistV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 487 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Umfang der Leistungspflicht


(1) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres Leistungsangebots.

(2) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte über Absatz 1 hinaus bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit, wenn und soweit die Streitkräfte dies

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder

(Text neue Fassung)

1. zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder

2. im Spannungs- oder im Verteidigungsfall (Artikel 80a und Artikel 115a des Grundgesetzes)

fordern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht werden können, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteiligung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. Soweit danach Einschränkungen oder Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die ihnen entgegenstehenden Beförderungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.



(3) Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht werden können, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteiligung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. Soweit danach Einschränkungen oder Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die ihnen entgegenstehenden Beförderungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Vorrang


vorherige Änderung

Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.



Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.