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§ 3 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 3 Bedarfsarten



(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können unterschiedliche Preise für Haushaltsbedarf, landwirtschaftlichen Bedarf oder gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf festlegen, wenn das Abnahmeverhalten unterschiedliche Kosten verursacht. Die Preise für verschiedene Bedarfsarten müssen nach gleichen Grundsätzen gebildet werden.

(2) Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf von natürlichen Personen für private Zwecke. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden.

(3) Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Elektrizitätsbedarf von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden. Hierzu gehören die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Elektrizitätsbedarf für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des § 51 Abs. 1 und des § 51a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.

(4) Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Elektrizitätsbedarf, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.

(5) Unterscheiden sich die verbrauchsabhängigen Preise für einzelne Bedarfsarten, so ist bei gemischtem Bedarf grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen. Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und ist der Verbrauch in den übrigen Bedarfsarten nur gering, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach der überwiegenden Bedarfsart abrechnen. Ist in sonstigen Fällen eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, ist nach Erfahrungswerten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens aufzuteilen; der Kunde kann bei räumlicher Trennung der Bedarfsarten getrennte Messung verlangen, wenn er die Kosten trägt.



 

Zitierungen von § 3 BTOElt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTOElt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BTOElt Allgemeine Grundsätze
... sind verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen ...