Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)
V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
| |
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) geändert worden ist, wird in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit allgemeiner Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes haben für die Versorgung in Niederspannung allgemeine Tarife anzubieten, die den Erfordernissen
- -
- einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizitätsversorgung,
- -
- einer rationellen und sparsamen Verwendung von Elektrizität,
- -
- der Ressourcenschonung und möglichst geringen Umweltbelastung
§ 2 Wahltarife
(1) Zusätzlich zum Pflichttarif dürfen Wahltarife angeboten werden, wenn sie den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.
(2) Hat der Kunde einen Wahltarif gewählt, so ist er für die Dauer eines Abrechnungsjahres daran gebunden. Haben sich die für die Tarifwahl maßgebenden Verhältnisse des Kunden innerhalb des Abrechnungsjahres nachhaltig geändert, ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Verlangen des Kunden verpflichtet, spätestens mit Wirkung vom 30. Tage nach Eingang der Mitteilung der Änderung den beantragten Tarif zugrunde zu legen. Die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) über die Beendigung der Versorgung bleiben unberührt.
§ 3 Bedarfsarten
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können unterschiedliche Preise für Haushaltsbedarf, landwirtschaftlichen Bedarf oder gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf festlegen, wenn das Abnahmeverhalten unterschiedliche Kosten verursacht. Die Preise für verschiedene Bedarfsarten müssen nach gleichen Grundsätzen gebildet werden.
(2) Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf von natürlichen Personen für private Zwecke. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden.
(3) Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Elektrizitätsbedarf von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden. Hierzu gehören die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Elektrizitätsbedarf für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des § 51 Abs. 1 und des § 51a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.
(4) Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Elektrizitätsbedarf, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.
(5) Unterscheiden sich die verbrauchsabhängigen Preise für einzelne Bedarfsarten, so ist bei gemischtem Bedarf grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen. Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und ist der Verbrauch in den übrigen Bedarfsarten nur gering, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach der überwiegenden Bedarfsart abrechnen. Ist in sonstigen Fällen eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, ist nach Erfahrungswerten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens aufzuteilen; der Kunde kann bei räumlicher Trennung der Bedarfsarten getrennte Messung verlangen, wenn er die Kosten trägt.
§ 4 Pflichttarif
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Pflichttarif besteht aus Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Arbeitspreis oder Leistungspreis sollen nach Tages-, Wochen- oder Jahreszeiten (Zeitzonen) gestaffelt werden, soweit damit nach den Lastverläufen bei dem einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Grundsatz der Kostenorientierung sowie den sonstigen allgemeinen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 Rechnung getragen wird und die zusätzlichen Kosten für die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso für die Kunden wirtschaftlich vertretbar sind.
(2) Der Arbeitspreis wird für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet.
(3) Der Leistungspreis ist ein Entgelt für die Bereitstellung von elektrischer Leistung. Er kann zur Deckung der Kosten, die vom Verbrauchsverhalten des einzelnen Kunden auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenentwicklungen nicht beeinflußt werden, einen festen Bestandteil enthalten. Er wird für den Zeitraum eines Abrechnungsjahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Bei Kunden, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind, beträgt der Leistungspreis, soweit er nicht für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet wird, für die Zeit des einzelnen Anschlusses je angefangenen 30-Tage-Zeitraum ein Zwölftel des Jahrespreises.
(4) Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom Kunden zusätzlich veranlaßten Meß- und Steuereinrichtungen. Verrechnungspreis und fester Bestandteil des Leistungspreises können mit Zustimmung der Behörde zusammengefaßt werden.
§ 5 Ermittlung des Leistungspreises durch Messung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Leistungspreis ist vorbehaltlich des § 6 durch Messung der in Anspruch genommenen Leistung zu ermitteln. Der Anwendungsbereich ist im Tarif so festzulegen, daß die Kosten der Messung im Hinblick auf die dadurch erreichten Verbesserungen bei der Kostenorientierung nicht unverhältnismäßig hoch sind; hierbei sind auch Veränderungen der Meßkosten zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung des Leistungspreises kann statt der in Anspruch genommenen Leistung auch die bestellte Leistung zugrunde gelegt werden; bei ihrer Überschreitung kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die in dieser Zeit zusätzlich abgenommenen Kilowattstunden einen höheren Arbeitspreis berechnen.
(3) Die in Anspruch genommene Leistung eines Abrechnungsjahres bestimmt sich nach dem höchsten Verbrauch des Kunden während einer Zeitspanne, die im Tarif festzulegen ist. Sie soll im Haushalt 96 Stunden, ansonsten je nach Abnahmeverhalten 96 Stunden oder eine Viertelstunde betragen. Andere Zeitspannen sind zulässig, soweit sie den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 nach gesicherten allgemeinen elektrizitätswirtschaftlichen Erkenntnissen oder nach den Verhältnissen des einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmens besser Rechnung tragen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die im Tarif festgelegte kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen, sofern die höchste Viertelstundenleistung des Kunden in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet.
§ 6 Berechnung des Leistungspreises aus dem Jahresverbrauch
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit der Leistungspreis nicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 ermittelt wird, ist er nach Durchschnittswerten (Absatz 3) oder nach Mengenzonen (Absatz 4) aus dem Jahresverbrauch zu berechnen.
(2) Sofern eine Leistungsmessung nach § 5 Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, können Kunde oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Leistungsmessung nur bei Übernahme der zusätzlichen Kosten verlangen.
(3) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Durchschnittswerten wird die in Anspruch genommene Leistung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Abnahmeverhaltens aus dem Jahresverbrauch errechnet. Der Leistungspreis kann unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 einen festen Bestandteil enthalten; anstelle eines festen Bestandteils kann für die ersten verbrauchten Kilowattstunden, deren Anzahl im Tarif festzulegen ist, ein erhöhter verbrauchsabhängiger Leistungspreis berechnet werden. Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungspreises kann in den Arbeitspreis aufgenommen werden.
(4) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Mengenzonen muß dieser Preis mit dem Jahresverbrauch in Zonen ansteigen. Die Zahl der Mengenzonen ist in der Einführungszeit dieses Berechnungsverfahrens auf höchstens fünf, im übrigen auf höchstens drei zu beschränken. Höheren Leistungspreisen müssen niedrigere Arbeitspreise entsprechen. Dabei sind die Preise so auszugestalten, daß sich an der Grenze zweier Zonen jeweils der gleiche Durchschnittspreis je Kilowattstunde ergibt, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeitspreis und Leistungspreis zu errechnen ist.
(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann im Tarif einen Mindestdurchschnittspreis je Kilowattstunde festlegen.
§ 7 Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen nach Absatz 2 oder 3 unterbrechen und wird ihr Verbrauch getrennt gemessen, so darf der Stromverbrauch dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des Leistungspreises nicht berücksichtigt werden.
(2) Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen darf die Versorgung für bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrochen werden.
(3) Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf allein decken (monovalente Wärmepumpen) oder in bivalent-parallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt werden, darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insgesamt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unterbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.
(4) Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren Versorgung nach Absatz 2 oder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht verschlechtert werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die Anwendung für andere Verbrauchseinrichtungen, die zur Raumheizung dienen, ausschließen.
§ 8 Durchschnittspreisbegrenzung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Beim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je Kilowattstunde, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits- und Leistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht überschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben. Daneben darf ein Verrechnungspreis verlangt werden.
§ 9 Schwachlastregelung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben für Tageszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme (Schwachlastzeit) einen Schwachlastarbeitspreis anzubieten, der der Kostensituation in diesen Zeiten Rechnung tragen muß. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern über eine Zeitzonung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein gleichwertiges Ergebnis erreicht wird. Die Schwachlastzeiten legt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse im Tarif fest.
(2) Der Elektrizitätsverbrauch in der Schwachlastzeit bleibt bei der Ermittlung des Leistungspreises und bei der Durchschnittspreisbegrenzung nach § 8 unberücksichtigt. Zum Ausgleich dafür, daß dadurch auch der Verbrauch begünstigt wird, der unabhängig von einer Schwachlastregelung ohnehin in der Schwachlastzeit anfällt, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den verbrauchsabhängigen Anteil des Leistungspreises für den Verbrauch außerhalb dieser Zeit in angemessenem Umfang anheben.
(3) Für die zusätzlich erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso darf ein Entgelt berechnet werden.
(4) Ein Anspruch auf die Versorgung von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung nach der Schwachlastregelung besteht nicht; dies gilt nicht für Wärmepumpen nach § 7.
(5) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können zusätzlich für Jahreszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme einen saisonalen Tarif für Verbrauchseinrichtungen anbieten, für die Strom ausschließlich in diesen Jahreszeiten bezogen wird.
§ 10 Mitteilungspflichten
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben bei Tarifänderungen, im übrigen jedoch mindestens jährlich ihre Kunden in allgemeiner Form über die Tarife, die Höhe der einzelnen Preise unter Berücksichtigung aller Abgaben und der Umsatzsteuer sowie über die preisgünstigste Versorgung zu unterrichten und auf Wunsch zu beraten; auf Möglichkeiten zur Einsparung von elektrischer Arbeit und Leistung ist hinzuweisen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich jede Änderung seiner Bedarfsart anzuzeigen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die zur Berechnung des Strompreises erforderlichen Angaben verlangen.
§ 11 Elektrizitätseinkaufspreise
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Verteilerunternehmen beliefern (Lieferunternehmen), sind verpflichtet, die Elektrizitätseinkaufspreise der Verteilerunternehmen so zu gestalten, daß ein Verteilerunternehmen mit ausreichend kostengünstiger Struktur seines Versorgungsgebietes bei wirtschaftlicher Betriebsführung in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtung eines Lieferunternehmens wird vermutet, wenn es das Verteilerunternehmen nicht zu höheren Preisen beliefert als seine letztverbrauchenden Sondervertragskunden mit vergleichbaren Abnahmeverhältnissen. Für in das öffentliche Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Koppelung sind im Rahmen der Tarifgenehmigung nach § 12 Vergütungen in Höhe der bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch langfristig eingesparten Kosten anzuerkennen. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind ebenfalls anzuerkennen.
(2) Die Abgabepreise von Elektrizitätserzeugungsunternehmen an Verteilerunternehmen bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn
- 1.
- keine Tarifabnehmer versorgt werden und
- 2.
- die jährlich in das Netz der Verteilerunternehmen gelieferte elektrische Arbeit insgesamt größer als 500 GWh ist.
(3) Die Lieferunternehmen sind verpflichtet, die Verteilerunternehmen mindestens vier Wochen vor Beginn der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist über ihre beabsichtigte Preisanhebung zu unterrichten.
§ 12 Tarifgenehmigung
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Tarife und ihre einzelnen Bestandteile bedürfen der Genehmigung der Behörde. Der genehmigte Preis ist ein Höchstpreis, der die Ausgleichsabgabe auf Grund des Dritten Verstromungsgesetzes und die Umsatzsteuer nicht einschließt.
(2) Die Preisgenehmigung wird nur erteilt, soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, daß entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind. Dabei ist die Kosten- und Erlöslage bei der Versorgung der einzelnen Bedarfsarten besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Genehmigung ist unter Beifügung der notwendigen Unterlagen mindestens 3 Monate vor dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem sie wirksam werden soll; in Ausnahmefällen kann die Behörde eine kürzere Frist zulassen. Zur Feststellung der Kosten- und Erlöslage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die gesamte Kosten- und Erlöslage der Elektrizitätsversorgung sowie die Zuordnung dieser Kosten und Erlöse zum Tarif- und Sonderabnehmerbereich darzustellen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, der Behörde weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können, zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Verfahren zur Feststellung der Kosten- und Erlöslage und zur Erstellung einer Kostenträgerrechnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates regeln.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ist vor Ablauf der Frist oder vor Wirksamkeit des Widerrufs eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die zuletzt genehmigten Tarife beibehalten werden. Ist eine neue Genehmigung nicht rechtzeitig beantragt, so trifft die Behörde eine vorläufige Regelung.
(5) Unterschreitet das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den genehmigten Preis, so kann es den Preis nur mit erneuter Genehmigung wieder anheben.
(6) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben jede Änderung und Ergänzung ihrer Tarife, die nicht der Genehmigung nach Absatz 1 unterliegt, der Behörde mindestens vier Wochen vor ihrer Bekanntmachung anzuzeigen.
§ 13 Baukostenzuschüsse, Erstattung sonstiger Kosten
(1) Regelungen über Baukostenzuschüsse nach § 9 Abs. 1 und 2 AVBEltV bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zuschüsse nach Umfang und Bemessung den Voraussetzungen des § 9 AVBEltV entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Regelungen über Entgelte zur Erstattung sonstiger mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten.
§ 14 Aufsichtsmaßnahmen
Bei einem Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung fordert die Behörde das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf, den Verstoß durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen; die Tatsachen, die den Verstoß begründen, sind in einer Weise anzugeben, daß geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend erkennbar sind. Die Behörde kann eine bestimmte Maßnahme verfügen, wenn
- 1.
- das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf eine Aufforderung nach Satz 1 keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes trifft oder
- 2.
- nur diese Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes in Betracht kommt.
§ 15 Zuständigkeit mehrerer Länderbehörden
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beabsichtigt die Behörde eines Landes, Maßnahmen nach dieser Verordnung zu ergreifen, die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen betreffen, dessen Versorgungsgebiet über die Grenzen dieses Landes hinausreicht, so setzt sie sich mit der Behörde des anderen Landes ins Benehmen.
(2) Die Behörde leitet Anträge auf eine Genehmigung nach den §§ 11 und 12 mit allen dazugehörigen Unterlagen der Behörde des anderen Landes unverzüglich zu und übermittelt auf Verlangen weitere Unterlagen und Auskünfte, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Behörde des anderen Landes nimmt so rechtzeitig Stellung, daß die Stellungnahme in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden kann. Die für die Genehmigung zuständige Behörde teilt der Behörde des anderen Landes den wesentlichen Inhalt des Prüfungsergebnisses und die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung mit und gibt ihr Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu äußern.
§ 16 Befreiung
(1) Die Behörde kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag von einzelnen Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreien,
- 1.
- soweit und solange dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Erfüllung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann oder
- 2.
- wenn ihre Erfüllung zu unzumutbaren Belastungen für bestimmte Gruppen von Kunden führen würde oder
- 3.
- wenn durch die Befreiung einer nach der Verkündung dieser Verordnung eingetretenen Änderung der technischen oder elektrizitätswirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden soll.
(2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist anzugeben, welche Regelung an die Stelle der durch diese Verordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen Regelung treten soll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Befreiung zu befristen.
(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag gestatten, anstelle des Pflichttarifs nach § 1 Abs. 2 einen Tarif einzuführen, der nur aus einem nach Zeitzonen gestaffelten Arbeitspreis und einem Verrechnungspreis besteht. Die Gestattung ist nur zulässig, soweit
- 1.
- ein solcher Tarif im Geltungsbereich der Verordnung erprobt worden ist,
- 2.
- die Voraussetzungen für eine Preisstaffelung nach Zeitzonen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegen und
- 3.
- ein solcher Tarif auf Grund der besonderen elektrizitätswirtschaftlichen Verhältnisse bei dem antragstellenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 erfüllt.
§ 17 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) auch im Land Berlin.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122), außer Kraft. Tarife, die vor dem 1. Januar 1990 genehmigt worden sind, können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden; in begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auch eine Änderung dieser Tarife unter den Voraussetzungen des § 12 genehmigen.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/395/index.htm