Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
| |

§ 6 Berechnung des Leistungspreises aus dem Jahresverbrauch



(1) Soweit der Leistungspreis nicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 ermittelt wird, ist er nach Durchschnittswerten (Absatz 3) oder nach Mengenzonen (Absatz 4) aus dem Jahresverbrauch zu berechnen.

(2) Sofern eine Leistungsmessung nach § 5 Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, können Kunde oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Leistungsmessung nur bei Übernahme der zusätzlichen Kosten verlangen.

(3) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Durchschnittswerten wird die in Anspruch genommene Leistung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Abnahmeverhaltens aus dem Jahresverbrauch errechnet. Der Leistungspreis kann unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 einen festen Bestandteil enthalten; anstelle eines festen Bestandteils kann für die ersten verbrauchten Kilowattstunden, deren Anzahl im Tarif festzulegen ist, ein erhöhter verbrauchsabhängiger Leistungspreis berechnet werden. Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungspreises kann in den Arbeitspreis aufgenommen werden.

(4) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Mengenzonen muß dieser Preis mit dem Jahresverbrauch in Zonen ansteigen. Die Zahl der Mengenzonen ist in der Einführungszeit dieses Berechnungsverfahrens auf höchstens fünf, im übrigen auf höchstens drei zu beschränken. Höheren Leistungspreisen müssen niedrigere Arbeitspreise entsprechen. Dabei sind die Preise so auszugestalten, daß sich an der Grenze zweier Zonen jeweils der gleiche Durchschnittspreis je Kilowattstunde ergibt, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeitspreis und Leistungspreis zu errechnen ist.

(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann im Tarif einen Mindestdurchschnittspreis je Kilowattstunde festlegen.



 

Zitierungen von § 6 BTOElt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTOElt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BTOElt Allgemeine Grundsätze
... sind verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen ...
§ 5 BTOElt Ermittlung des Leistungspreises durch Messung
... Der Leistungspreis ist vorbehaltlich des § 6 durch Messung der in Anspruch genommenen Leistung zu ermitteln. Der Anwendungsbereich ist im Tarif ...