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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
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§ 4 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)
V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 4 Pflichttarif
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Pflichttarif besteht aus Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Arbeitspreis oder Leistungspreis sollen nach Tages-, Wochen- oder Jahreszeiten (Zeitzonen) gestaffelt werden, soweit damit nach den Lastverläufen bei dem einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Grundsatz der Kostenorientierung sowie den sonstigen allgemeinen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 Rechnung getragen wird und die zusätzlichen Kosten für die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso für die Kunden wirtschaftlich vertretbar sind.
(2) Der Arbeitspreis wird für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet.
(3) Der Leistungspreis ist ein Entgelt für die Bereitstellung von elektrischer Leistung. Er kann zur Deckung der Kosten, die vom Verbrauchsverhalten des einzelnen Kunden auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenentwicklungen nicht beeinflußt werden, einen festen Bestandteil enthalten. Er wird für den Zeitraum eines Abrechnungsjahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Bei Kunden, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind, beträgt der Leistungspreis, soweit er nicht für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet wird, für die Zeit des einzelnen Anschlusses je angefangenen 30-Tage-Zeitraum ein Zwölftel des Jahrespreises.
(4) Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom Kunden zusätzlich veranlaßten Meß- und Steuereinrichtungen. Verrechnungspreis und fester Bestandteil des Leistungspreises können mit Zustimmung der Behörde zusammengefaßt werden.
Zitierungen von § 4 BTOElt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTOElt selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BTOElt Allgemeine Grundsätze
... sind verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen ...
§ 6 BTOElt Berechnung des Leistungspreises aus dem Jahresverbrauch
... dem Jahresverbrauch errechnet. Der Leistungspreis kann unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 einen festen Bestandteil enthalten; anstelle eines festen Bestandteils kann für ...
§ 9 BTOElt Schwachlastregelung
... tragen muß. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern über eine Zeitzonung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein gleichwertiges Ergebnis erreicht wird. Die Schwachlastzeiten legt das ...
§ 16 BTOElt Befreiung
... die Voraussetzungen für eine Preisstaffelung nach Zeitzonen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegen und 3. ein solcher Tarif auf Grund der besonderen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/395/a4748.htm