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§ 14 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 14 Aufsichtsmaßnahmen



Bei einem Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung fordert die Behörde das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf, den Verstoß durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen; die Tatsachen, die den Verstoß begründen, sind in einer Weise anzugeben, daß geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend erkennbar sind. Die Behörde kann eine bestimmte Maßnahme verfügen, wenn

1.
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf eine Aufforderung nach Satz 1 keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes trifft oder

2.
nur diese Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes in Betracht kommt.