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§ 13 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 13 Baukostenzuschüsse, Erstattung sonstiger Kosten



(1) Regelungen über Baukostenzuschüsse nach § 9 Abs. 1 und 2 AVBEltV bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zuschüsse nach Umfang und Bemessung den Voraussetzungen des § 9 AVBEltV entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Regelungen über Entgelte zur Erstattung sonstiger mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten.

(3) Baukostenzuschüsse nach § 9 Abs. 4 AVBEltV dürfen nur mit Genehmigung der Behörde angehoben werden. § 12 gilt entsprechend.

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