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Änderung Anlage 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 20.07.2021
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2022 geltenden Fassung durch Nr. 3 B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern | (Text neue Fassung)Anlage 2 (aufgehoben) |
(1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden. (2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben: Name und Sitz des Verbandes Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung Interessenbereich des Verbandes Mitgliederzahl Namen der Verbandsvertreter sowie Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. (3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht wurden. (4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises. (5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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