Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BTÄndB am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern


(1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden.

(2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben:

Name und Sitz des Verbandes
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung
Interessenbereich des Verbandes
Mitgliederzahl
Namen der Verbandsvertreter sowie
Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung.

(3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht wurden.

(4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises.

(5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Diese Anlage tritt am 1. März 2022 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)