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Änderung § 2a DeckRV vom 21.10.2006
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§ 2a DeckRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung | § 2a DeckRV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2006 BGBl. I 2261 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Höchstzinssatz (andere Währungen) | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt: 1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert; 2. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hundert; 3. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 4. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert; 5. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 6. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert; 7. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 8. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1 vom Hundert. Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt: 1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert; 4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert; 5. ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert; 6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert; 7. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert; 8. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert; 9. ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert; 10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert; 11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert; 12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert; 13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert; 15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 16. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 17. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert; 18. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert. 2 Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert. |
(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. |
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