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Synopse aller Änderungen der DeckRV am 21.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Oktober 2006 durch Artikel 1 der 3. DeckRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DeckRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung
DeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2006 BGBl. I 2261
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde,

(Text neue Fassung)

1. Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,

2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und

3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.



§ 2a Höchstzinssatz (andere Währungen)


vorherige Änderung

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert;

2. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hundert;

3. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

4.
ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert;

5.
ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

6.
ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert;

7.
ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

8.
ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1 vom Hundert.

Bei
den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert.



(1) 1 Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

4. ist die Währung
Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;

5.
ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

7. ist die Währung
Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

8.
ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

9.
ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;

10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;

13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

16. ist die Währung
Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

17.
ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

18.
ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.

2 Bei
den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert.

(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.