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Änderung Anhang VI VerpackV vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anhang VI VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
Anhang VI VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang VI (zu § 10 Abs. 5)


1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung

(Text alte Fassung)

Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz zu versehen.

(Text neue Fassung)

Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen.



2. Daten der verpflichteten Unternehmen

Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:

a) Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,

b) Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),

c) Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,

d) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).

Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten anzugeben.



3. Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung

Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018)