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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Abschnitt 4 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 4 Geltungsdauer, Inkrafttreten
§ 10 Geltungsdauer
Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten bis zum 31. Dezember 2003, soweit die Vertragsparteien nicht vorher abweichende Vereinbarungen treffen. Kann der Fallpauschalen-Katalog für das Jahr 2004 erst nach dem 1. Januar 2004 angewendet werden, sind die Entgelte nach Maßgabe des § 15 des Krankenhausentgeltgesetzes bis zum 31. März 2004 weiterhin nach den Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 zu erheben.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) Fallpauschalen-Katalog
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 3677 - 3725)
Anlage 2 (zu § 8 Satz 1) Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete Leistungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 3726)
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