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Erster Teil - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Erster Teil Milch und Milcherzeugnisse

§ 1 Molkerei-Einzugsgebiete



(1) Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an eine Molkerei, die von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) bestimmt wird, zu liefern. Die oberste Landesbehörde kann den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.

(2) Absatz 1 findet auf Vorzugsmilch keine Anwendung.

(3) Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeugern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- und Einzelverbraucher abzugeben. Erfordert die Abgabe von Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14ff. des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund landesrechtlicher Durchführungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes, so darf diese nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 erhalten hat.

(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm) von den Milcherzeugern abzunehmen, welche die oberste Landesbehörde einzeln oder ortsweise bestimmt. Die Annahme von Milch und Sahne (Rahm) von anderen Milcherzeugern ist unzulässig.

(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.


§ 2 Molkerei-Absatzgebiete



(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch nur von Molkereien, die von der obersten Landesbehörde bestimmt werden, zu beziehen. Die oberste Landesbehörde kann den Abnehmern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.

(2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch an die von der obersten Landesbehörde bestimmten Milchhändler oder Molkereien zu liefern. Die Lieferung an andere Milchhändler oder Molkereien ist unzulässig.

(3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern mit Milch, die in Gefäßen oder Behältnissen nach § 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) verkaufsfertig abgefüllt wird, oder die Belieferung von Großverbrauchern unmittelbar durch eine Molkerei ist nur in deren Absatzgebiet zulässig. Die obersten Landesbehörden können aus Gründen der Versorgung bestimmen, daß Molkereien auch außerhalb ihres Absatzgebietes Großverbraucher beliefern. Das Absatzgebiet der Molkerei ist das Gebiet, das sich aus den festgesetzten Liefer- und Annahmebeziehungen zu den Milchhändlern ergibt.


§ 3 Milchsammelstellen und Rahmstationen



Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.


§ 4 Begriffsbestimmungen



(1) Für dieses Gesetz sind die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) maßgebend, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.

(2) Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles sind: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch, Magermilch-Joghurt, Magermilch-Kefir und ähnliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Sahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.

(3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kuhhalter.

(4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind auch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch- und Sahnedauerwaren herstellen.

(5) Großverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Verbraucher, die Milch über den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.


§ 5 Besondere Liefer- und Abnahmepflichten



Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.


§ 6 Absatz im Straßenhandel



Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - Reichsgesetzbl. I S. 421 -) nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden dürfen. Dabei sollen zur Förderung eines gesunden Wettbewerbes mehrere Milchhändler Milch und Milcherzeugnisse in einem Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusammenlegung oder Vergrößerung von Bezirken - absetzen können. Vorschriften, nach denen ein Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen im Straßenhandel unzulässig ist, bleiben unberührt. Die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, die auf Gefäße oder Behältnisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Verbraucher gemäß § 9 des Milchgesetzes im Betrieb des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten abgefüllt sind, ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.


§ 7 Bisherige Regelungen



Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien und zwischen Molkereien und Abnehmern, die von den bisher zuständigen Stellen festgelegt worden sind, bleiben bestehen, sofern nicht die obersten Landesbehörden nach § 8 Änderungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Das Entsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 6 Satz 2 innezuhalten.


§ 8 Änderungen und Ausnahmen



(1) Die obersten Landesbehörden sollen jederzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 14), eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3, 5 und 6 ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1) verändern oder aufheben, sofern eine solche Änderung oder Aufhebung im Interesse der Allgemeinheit oder, soweit keine schwerwiegenden Allgemeininteressen entgegenstehen, eines oder mehrerer Beteiligten geboten erscheint. Hierbei sind die Grundsätze eines gesunden Wettbewerbes zu beachten. Die obersten Landesbehörden können die in Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen unter den in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch von Amts wegen treffen.

(2) Die obersten Landesbehörden können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4 und des § 2 für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Milcherzeugnisse zulassen.


§ 9 Übergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen



Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder zwischen Molkereien und Abnehmern über das Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).




§ 10 Förderung und Erhaltung der Güte



(1) 1Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden. 2Hierbei kann auch das entsprechende Verwaltungsverfahren geregelt werden. 3Im Falle des Satzes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erläßt, können die Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.




§ 11 Fettgehalt der Trinkmilch



(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittelbaren Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen; er darf nicht weniger als 3,0 Gewichtsteile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.

(2) Die obersten Landesbehörden können zulassen, daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt wird. Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 150) vorgenommen werden.


§§ 12, 12a (weggefallen)


§§ 12, 12a wird in 1 Vorschrift zitiert



§ 13 Verkauf von Landbutter



Die obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken.


§ 14 Beteiligung der Milchwirtschaft und der Verbraucher



(1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Vereinigungen), die sich in den Ländern aus den Organisationen der an der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher freiwillig zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet haben, können von den obersten Landesbehörden als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach diesem Teil und der nach § 20 Abs. 1 und 3, §§ 22 und 24 zu treffenden Maßnahmen herangezogen werden.

(2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und die Heranziehung nach Absatz 1 können nur erfolgen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehörde unterstellt:

1.
Es müssen in ihr berufsständische Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien und des Milchhandels vertreten sein, sofern sie die Beteiligung wünschen;

2.
es muß den Verbrauchern in der Satzung eine angemessene Vertretung in den Organen der Vereinigung gesichert sein;

3.
der Beitritt anderer berufsständischer Organisationen der Milchwirtschaft darf in der Satzung nicht ausgeschlossen sein.

(3) Der Landesvereinigung dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.

(4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie zur Mitwirkung nach Absatz 1 herangezogen wird, der Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllt.