Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 SchwbAwV vom 15.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SchwbAwV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. SchwbAwVÄndV am 15. Juni 2012 und Änderungshistorie der SchwbAwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 7 SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwaltungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.

(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1994.


(Text neue Fassung)

Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige