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Synopse aller Änderungen der SchwbAwV am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 42 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwbAwV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Ausweis für schwerbehinderte Menschen § 1 Gestaltung des Ausweises § 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen § 3 Weitere Merkzeichen § 3a Beiblatt § 4 Sonstige Eintragungen § 5 Lichtbild § 6 Gültigkeitsdauer | |
(Text alte Fassung) § 7 Verwaltungsverfahren | (Text neue Fassung) § 7 (aufgehoben) |
Zweiter Abschnitt Ausweis für sonstige Personen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr § 8 Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen Dritter Abschnitt Übergangsregelung § 9 Übergangsregelung Anlage | |
§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen | |
(1) Im Ausweis ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. | (1) Im Ausweis ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. |
(2) 1 Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen: | |
1. [VB] wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist, | 1. VB a) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung aa) der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder bb) des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder b) wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung 'kriegsbeschädigt' noch das Merkzeichen 'EB' einzutragen ist: aa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, bb) auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, cc) auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder dd) auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, |
2. [EB] wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält. 2 Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens 'EB'. | |
§ 7 Verwaltungsverfahren | § 7 (aufgehoben) |
Für die Ausstellung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3998/v232839-2024-01-01.htm