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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2014 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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Anlage 1 (zu § 1) Rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raumes
An der Nordseeküste
An der Ostseeküste
- A.
- Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg
- B.
- Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover
An der Ostseeküste
- C.
- Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete V. v. 22. März 2007 BGBl. I S. 519 m.W.v. 18. April 2007
Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.04.2007 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 22.03.2007 BGBl. I S. 519 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrenzAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GrenzAV Ausdehnung des grenznahen Raumes
... Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird aus Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und ähnliches, die den Verlauf ... von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 519
Artikel 1 5. GrenzAVÄndV
... geändert durch die Verordnung vom 28. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 34), wird die Anlage 1 wie folgt geändert: 1. Buchstabe C wird wie folgt geändert: a) ...
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