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d) - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen

II. Schaden im beruflichen Fortkommen

3. Unselbständige Berufe

B. Öffentlicher Dienst

d) Angestellte und Arbeiter

§ 109



§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.


§ 110



(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abweichend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.