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Änderung § 6 GBZugV vom 08.11.2006

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§ 6 GBZugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 GBZugV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 485 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen


(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen.

(Text alte Fassung)

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die nach § 5 Abs. 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.