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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
§ 1 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)
V. v. 07.04.1978 BGBl. I S. 468; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Höchstgrenzen für die Zuordnung der Ämter
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet werden, die in dieser Verordnung festgelegt ist. Bei der Einstufung bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
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