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Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1 Höchstgrenzen für die Zuordnung der Ämter



Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet werden, die in dieser Verordnung festgelegt ist. Bei der Einstufung bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.


§ 2 Wahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter



(1) Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit einer Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:

Bei einer Größenordnungin Besoldungsgruppe
bis zu 10.000 EinwohnernA 15
bis zu 30.000 EinwohnernB 3
bis zu 100.000 EinwohnernB 6
bis zu 500.000 EinwohnernB 9.


(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des in Absatz 1 genannten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als dessen Amt.

(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des in Absatz 1 aufgeführten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit.

(4) Verwaltet ein in Absatz 1 aufgeführter Beamter mehrere Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämter, so darf für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, höchstens die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Körperschaften zugrunde gelegt werden.

(5) Die Höchstgrenzen nach Absatz 1 erhöhen sich für das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat oder im kollegial strukturierten Verwaltungsorgan zum Amtsinhalt gehört. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.


§ 3 Wahlbeamte der Kreise



(1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:

Bei einer Größenordnungin Besoldungsgruppe
bis zu 75.000 EinwohnernB 4
bis zu 150.000 EinwohnernB 5
bis zu 300.000 EinwohnernB 6
bis zu 700.000 EinwohnernB 7.


(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Landrats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.


§ 4 Einwohnerzahlen



(1) Soweit für die Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Kreise die Einwohnerzahl maßgebend ist, wird die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung zugrunde gelegt; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl können Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil bis zu 50 vom Hundert hinzugerechnet werden. Bei der Einstufung der Ämter des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten von Bade- und Kurorten mit weniger als 30.000 Einwohnern und seines allgemeinen Vertreters kann die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens vierzig vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.

(2) Maßgebende Einwohnerzahl der Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und der Ämter ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemeinden nach Absatz 1. Für die Einstufung des Amtes eines Wahlbeamten einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft kann zu der Einwohnerzahl dieser Gemeinde die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hinzugerechnet werden.

(3) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.


§ 5 Rechtsstand



Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.


§ 6 Zulagen



(1) Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der bei einer höheren Einstufung des Amtes maßgebenden Besoldungsgruppe gewährt werden. Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise verwaltet.

(2) Weitere Zulagen dürfen nicht gewährt werden.


§ 7 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.