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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
§ 6 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)
V. v. 07.04.1978 BGBl. I S. 468; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Zulagen
(1) Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der bei einer höheren Einstufung des Amtes maßgebenden Besoldungsgruppe gewährt werden. Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise verwaltet.
(2) Weitere Zulagen dürfen nicht gewährt werden.
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