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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
§ 3 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)
V. v. 07.04.1978 BGBl. I S. 468; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Wahlbeamte der Kreise
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
Bei einer Größenordnung | in Besoldungsgruppe |
bis zu 75.000 Einwohnern | B 4 |
bis zu 150.000 Einwohnern | B 5 |
bis zu 300.000 Einwohnern | B 6 |
bis zu 700.000 Einwohnern | B 7. |
(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Landrats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.
(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.
(4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.
Zitierungen von § 3 BKomBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKomBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKomBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BKomBesV Zulagen
... Besoldungsgruppe gewährt werden. Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise verwaltet. (2) Weitere Zulagen ...
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