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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
§ 5 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)
V. v. 07.04.1978 BGBl. I S. 468; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Rechtsstand
Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.
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