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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
§ 2 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)
V. v. 07.04.1978 BGBl. I S. 468; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Wahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit einer Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
Bei einer Größenordnung | in Besoldungsgruppe |
bis zu 10.000 Einwohnern | A 15 |
bis zu 30.000 Einwohnern | B 3 |
bis zu 100.000 Einwohnern | B 6 |
bis zu 500.000 Einwohnern | B 9. |
(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des in Absatz 1 genannten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als dessen Amt.
(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des in Absatz 1 aufgeführten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit.
(4) Verwaltet ein in Absatz 1 aufgeführter Beamter mehrere Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämter, so darf für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, höchstens die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Körperschaften zugrunde gelegt werden.
(5) Die Höchstgrenzen nach Absatz 1 erhöhen sich für das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat oder im kollegial strukturierten Verwaltungsorgan zum Amtsinhalt gehört. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.
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Zitierungen von § 2 BKomBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKomBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKomBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BKomBesV Wahlbeamte der Kreise
... nach Absatz 1. (4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht ...
§ 6 BKomBesV Zulagen
... Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer einer nur vorübergehenden Verwaltung eine ...
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