Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben

§ 5 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)

§ 5 Rechtsstand



Verringert ma jeweils die sichßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.



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