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Änderung § 5 EndlagerVlV vom 01.01.2020
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§ 5 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Vorausleistungsbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. 2 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 3 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
(2) 1 In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. 2 Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. 3 Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet. |
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