(1) Öffentlich-rechtliche Geldinstitute, die unter §
1 Nr. 2 fallen und ihren Geschäftsbetrieb nicht fortführen, sind aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung (§
9) bleiben sie in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Beendigung der Abwicklung ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Verbleibt bei einem unter Absatz 1 fallenden Geldinstitut bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuß und sehen die Errichtungsvorschriften oder die Satzung eine Verwendung dieses Überschusses unter Mitwirkung einer nicht mehr bestehenden Stelle oder zugunsten eines nicht mehr bestehenden Empfangsberechtigten vor, so bestimmt die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des Vermögensüberschusses unter Berücksichtigung der Errichtungsvorschriften und der Satzung.
(3) Das Vermögen der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 503 -) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland über. Soweit die Stammanteile anderen Anteilseignern zustehen, erhalten diese von der Bundesrepublik Deutschland eine Abfindung in Höhe des Betrages, der ihnen zustehen würde, wenn das auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter die Anteilseigner nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Stammanteile verteilt worden wäre.
(4) Mit der Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung gehen über
- 1.
- ein Vermögensüberschuß des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden (§ 1 des Gemeindeumschuldungsgesetzes vom 21. September 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 647 -) auf den bei der Deutschen Bundesbank bestehenden Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 650),
- 2.
- ein Vermögensüberschuß der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Gesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. I S. 145 -) auf die Landwirtschaftliche Rentenbank,
- 3.
- die nicht nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden geregelten Verbindlichkeiten aus den von der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden ausgegebenen Auslandsbonds (Abschnitt B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds) auf die Bundesrepublik Deutschland,
- 4.
- ein Vermögensüberschuß der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und ein Vermögensüberschuß der Deutschen Verrechnungskasse auf die Bundesrepublik Deutschland.
(1) Die Abwicklung eines aufgelösten Geldinstituts ist beendet, wenn seine weder erloschenen noch verjährten Verbindlichkeiten sowie seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt, von einem anderen Schuldner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes auf einen anderen Schuldner übergegangen sind oder übergehen.
(2) Zur Übernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger. Der Übernehmer ist zu Leistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der bisherige Schuldner.
(1) Verwahrt oder verwaltet ein Geldinstitut bei Ablauf des Jahres 1975 vor dem 9. Mai 1945 begebene Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen oder an ihre Stelle getretene Werte, hinsichtlich deren die Verfügungsberechtigung nicht geklärt ist oder vom Berechtigten nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Geldinstitut keine Rechte geltend gemacht worden sind, so sind die Wertpapiere und die an ihre Stelle getretenen Werte einschließlich der angefallenen Erträgnisse bis zum 31. Dezember 1978 an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen, sofern sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Die §§
10,
11 des
Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung zur Abführung gemäß Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
- das Geldinstitut die Wertpapiere im Hinblick darauf hinterlegt, daß die Verfügungsberechtigung streitig ist, oder
- 2.
- der Präsident des Bundesausgleichsamtes auf die Abführung verzichtet, weil
- a)
- Umstände dargelegt werden, wonach mit einer baldigen Meldung des Berechtigten oder mit einer Klärung der Verfügungsberechtigung gerechnet werden kann, oder
- b)
- die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder die an ihre Stelle getretenen Werte als wertlos anzusehen sind.
(3) Mit der Abführung gemäß Absatz 1 wird das Geldinstitut von seiner Verpflichtung aus früheren Verwahrungsverträgen auch für die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b aufgeführten Wertpapiere frei.
(2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§
16 Abs. 4 des
Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§
16 Abs. 3 des
Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung einzureichen.
Im Land Berlin gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Es treten
- a)
- in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die Worte "Geldinstitute (Artikel I Nr. 1 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 88 -)";
- b)
- in § 2 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die Worte "Altgeldguthaben bei Geldinstituten im betreffenden Gebiet (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 374 -)";
- c)
- in § 3 Abs. 6 an die Stelle der Worte "bei Geldinstituten im Währungsgebiet als Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Umstellungsgesetzes)" die Worte "bei Geldinstituten in Berlin als Altgeldguthaben der Gruppe IV (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Umstellungsverordnung)".
- 2.
- Bei der Anwendung des § 1 Nr. 4 sind Bausparkassen die in der Durchführungsbestimmung Nummer 7 vom 26. Oktober 1950 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 (Westberliner Bausparkassenbestimmung) - Verordnungsblatt für Berlin I S. 494 - aufgeführten Bausparkassen sowie die Landesbausparkasse Berlin und die Bausparkasse Deutsche Bau-Gemeinschaft AG.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) §
12 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8 tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.