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Änderung § 1 WSVSeeKostV vom 15.08.2013
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§ 1 WSVSeeKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 WSVSeeKostV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 59 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind. (2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2 Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. 3 Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind. (2) 1 Auslagen werden gesondert erhoben. 2 Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden. (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. |
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