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Änderung § 6 Entschädigungsrentengesetz vom 01.01.2020
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes gegeben ist. 2 Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegeben ist. 2 Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen. |
(2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell verwertbaren Datenträgern, zu übermitteln. (3) 1 Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2 Die Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 3 Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich. (4) 1 Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Abs. 3 und 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend. |
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