§ 2
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
- 1.
- im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
- 2.
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,
- 3.
- im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- 4.
- im polizeilichen Vollzugsdienst,
- 5.
- im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- 6.
- im Schuldienst als Lehrkraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
- 1.
- Dienstes in Bereitschaft,
- 2.
- Schichtdienstes,
- 3.
- allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
- 4.
- Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,
- 5.
- Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(3) 1Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
- 1.
- einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung neben Auslandsdienstbezügen nach
§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist wegen
- 1.
- einer unmittelbaren Unterstützung soldatischer Tätigkeiten in den Streitkräften zum Zwecke der Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung oder
- 2.
- einer unmittelbaren Unterstützung in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes.
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 9. BMVergVÄndV ... die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4079/a57080.htm