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§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

§ 15 Erlaubnisurkunde



Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.



 

Zitierungen von § 15 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 PodAPrV (zu § 15)